Für diejenige Partei, die sich auf den Grundlagenirrtum berufe, müsse der Sachverhalt, bezüglich dessen sie sich geirrt habe, eine conditio sine qua non bei ihrer Willensbildung gewesen sein. Sobald eine objektive Wesentlichkeit vorläge, würde davon ausgegangen, dass auch eine subjektive Wesentlichkeit vorläge. Der zugrunde gelegte Sachverhalt müsse vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellen. Aus diesem Grunde könne auch ein in Zukunft liegender Sachverhalt objektiv wesentlich sein.