Aufgrund der Tatsache, dass die Verkäuferin gemäss Vorvertrag 50 % der Handänderungssteuer tragen müsse, unterläge auch ihr Wille einem wesentlichen Irrtum. Als Umstände, die letztlich zu einem Grundlagenirrtum führen können - so die Rekurrentin weiter - würden solche gelten, welche von beiden Parteien als notwendige Grundlage für den Vertrag angesehen wurden und bei deren Fehlen der Vertrag gar nicht oder nicht in dieser Weise zustande gekommen wäre. Für diejenige Partei, die sich auf den Grundlagenirrtum berufe, müsse der Sachverhalt, bezüglich dessen sie sich geirrt habe, eine conditio sine qua non bei ihrer Willensbildung gewesen sein.