Beim Willensmangel habe es sich um einen Grundlagenirrtum seitens der vorvertraglich auftretenden Parteien gehandelt, welcher das Geschäft ex tunc nichtig habe werden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verkäuferin gemäss Vorvertrag 50 % der Handänderungssteuer tragen müsse, unterläge auch ihr Wille einem wesentlichen Irrtum. Als Umstände, die letztlich zu einem Grundlagenirrtum führen können - so die Rekurrentin weiter - würden solche gelten, welche von beiden Parteien als notwendige Grundlage für den Vertrag angesehen wurden und bei deren Fehlen der Vertrag gar nicht oder nicht in dieser Weise zustande gekommen wäre.