Im Wesentlichen wird der Rekurs, d.h. der Antrag auf Aufhebung der Handänderungssteuerveranlagung, wie folgt begründet: 2.1 Der Vorvertrag sei mittels Urkunde vom … 2015 infolge Willensmängeln ex tunc einvernehmlich aufgehoben worden. Beim Willensmangel habe es sich um einen Grundlagenirrtum seitens der vorvertraglich auftretenden Parteien gehandelt, welcher das Geschäft ex tunc nichtig habe werden lassen.