Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorvertrag vom … 2015 sei vielmehr vertragsgemäss erfüllt worden, indem die Z AG mit der Y AG einen Kaufvertrag über die fragliche Liegenschaft abgeschlossen habe. Unter diesen Umständen erweise sich die Berufung auf den geltend gemachten Willensmangel als unbehelflich. 2. Mit Schreiben vom 25.7.2016 liess die X AG (nachfolgend Rekurrentin) durch das beigezogene Notariat Schwarz und Neuenschwander innert Frist Rekurs gegen die Steuerveranlagung vom 30.6.2016 erheben. Im Wesentlichen wird der Rekurs, d.h. der Antrag auf Aufhebung der Handänderungssteuerveranlagung, wie folgt begründet: 2.1