Der Vorvertrag vom … 2015 hätte demnach ohne weiteres mit der Z AG abgeschlossen werden können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass in bewusster Weise die X AG und nicht die Z AG als Vorvertragspartnerin gewählt worden sei, um der X AG vorgängig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fragliche Liegenschaft zu übertragen. Hinzu käme, dass die erfolgreiche Berufung auf einen Willensmangel im Handänderungssteuerverfahren konkret bedingt hätte, dass der mit einem Willensmangel behaftete Vertrag gar nicht erst erfüllt oder rückabgewickelt würde. Beides sei vorliegend nicht der Fall.