1.5.3 Es treffe zu, dass bei einem Vertrag über ein Grundstück, der aufgrund von Mängeln ex tunc dahingefallen ist, folglich nicht erfüllt oder rückabgewickelt wurde, weder auf dem ursprünglichen Geschäft noch auf der Rückübertragung des Grundstückes die Handänderungssteuer geschuldet sei. Allerdings sei vorliegend - entgegen der durch die Einsprecherin vertretenen Auffassung - der Vorvertrag nicht mit einem Willensmangel behaftet. So sei die Z AG am … 2015 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Vorvertrag vom … 2015 hätte demnach ohne weiteres mit der Z AG abgeschlossen werden können.