Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss des Vorvertrages am … 2015 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fragliche Liegenschaft von der Y AG auf die X AG übergegangen sei. Die Tatsache, dass die Z AG letztlich den Kaufvertrag über die Liegenschaft mit der Y AG abgeschlossen habe, ändere nichts am Ergebnis, dass die X AG als Vorvertragspartnerin nach dem Abschluss des Vorvertrages die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft zugewiesen erhalten habe. 1.5.3