Bei Nichterfüllung der Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages habe die Y AG folglich von der X AG die Erfüllung des Vor- bzw. des Hauptvertrages verlangen oder den auf die Konventionalstrafe begrenzten Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern können. Die X AG anderseits hätte gestützt auf den Vorvertrag den Abschluss eines Kaufvertrages über die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 erzwingen können. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss des Vorvertrages am … 2015 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fragliche Liegenschaft von der Y AG auf die X AG übergegangen sei.