Des Weitern hätten die Vertragsparteien beim Abschluss des Vorvertrages bereits vollen vertraglichen Bindungswillen gehabt. So habe die Einsprecherin mangels eines expliziten Ausschlusses des Anspruches auf Realerfüllung der Y AG nicht mit befreiender Wirkung die Konventionalstrafe bezahlen können. Bei Nichterfüllung der Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages habe die Y AG folglich von der X AG die Erfüllung des Vor- bzw. des Hauptvertrages verlangen oder den auf die Konventionalstrafe begrenzten Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern können.