Im Übrigen aber - so das Steueramt weiter - sei die Handänderungssteuer vollständig geschuldet, zumal vorliegend von einer wirtschaftlichen Handänderung im Sinne von § 206 Abs. 1 StG auszugehen sei. Der Vorvertrag vom … 2015 enthalte alle erforderlichen Essentialia des künftigen Hauptvertrages; namentlich könnten diesem die Vertragsparteien, das Kaufobjekt, der Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten und die Konventionalstrafe entnommen werden. Des Weitern hätten die Vertragsparteien beim Abschluss des Vorvertrages bereits vollen vertraglichen Bindungswillen gehabt.