Mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 30.6.2016 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab, wobei es den Abgabebetrag, d.h. die Handänderungssteuer, von CHF … auf CHF … reduzierte (ausgehend davon, dass durch die hälftige Übernahme der durch der X AG geschuldeten Handänderungssteuer sich eine zusätzliche Leistung der Verkäuferin ergebe, weshalb der Kaufpreis der Liegenschaft entsprechend zu reduzieren sei; CHF … x 100 / 101,1 = … x 2,2 % = CHF …). 1.5.2 Im Übrigen aber - so das Steueramt weiter - sei die Handänderungssteuer vollständig geschuldet, zumal vorliegend von einer wirtschaftlichen Handänderung im Sinne von § 206 Abs. 1 StG auszugehen sei.