Bekanntlich seien gemäss Praxis zur solothurnischen Handänderungssteuer nur Handänderungen steuerbar, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt durch Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Vorliegend habe mangels gültigen Rechtsgeschäftes gar keine Rechteübertragung stattfinden und somit auch keine Handänderungssteuer ausgelöst werden können. Die hier durch die Steuerbehörde angewandte Praxis beim Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag oder Vorvertrag sei deshalb falsch.