Der Vorvertrag könne daher keine Handänderungssteuer auslösen. Die Z AG habe zwischenzeitlich die erhobene und angefallene Handänderungssteuer bezahlt. Eine doppelte Einforderung der Handänderungssteuer wäre vorliegend rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund des Sachverhaltes jegliche rechtliche Grundlage fehle, mithin der zwischen den Parteien abgeschlossene Vorvertrag nie rechtswirksam war, folglich auch für die Steuerbehörde keine Besteuerungsgrundlage darstellen könne. Bekanntlich seien gemäss Praxis zur solothurnischen Handänderungssteuer nur Handänderungen steuerbar, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt durch Rechtsgeschäft übertragen worden sei.