Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X AG mit Schreiben vom 11.5.2016 Einsprache erheben, mit dem Begehren, die Rechnung Nr. … zu stornieren und die X AG in dieser Angelegenheit von der Handänderungssteuer zu befreien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorvertrag für die Parteien nie verbindlich gewesen sei, weil sich die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses in einem wesentlichen Vertragsirrtum befunden hätten. Die Parteien seien stets davon ausgegangen, dass nur die Z AG (zur Zeit des Vorvertragsabschlusses noch in Gründung) als Käuferin in Frage komme. Der Vorvertrag könne daher keine Handänderungssteuer auslösen.