Die auf diesem Rechtsgeschäft erhobene Handänderungssteuer (2,2 % von CHF …) blieb unangefochten. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 29.4.2016 eröffneten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD auch der X AG die Veranlagung der Handänderungssteuer im Betrage von CHF …, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert (Kaufpreis) von CHF … . 1.4 Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X AG mit Schreiben vom 11.5.2016 Einsprache erheben, mit dem Begehren, die Rechnung Nr. … zu stornieren und die X AG in dieser Angelegenheit von der Handänderungssteuer zu befreien.