{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\n\n3.3 Überhaupt eignet sich die vorliegende Streitsache wenig, um weitere grundsätzliche und rechtsdogmatische Erörterungen anzustellen. Immerhin sei ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Aufhebungsvertrag vom … 2015 könne aus steuerrechtlicher Sicht keine Wirkung zeitigen, der Vorvertrag vom … 2015 der Rekurrentin keine wesentlichen Herrschaftsbefugnisse resp. keine Abtretungsbefugnisse bezüglich des Grundstückes GB Solothurn Nr. 001 einräumte. So sieht der Vorvertrag explizit und lediglich vor (vgl. Ziff. 9 des Vorvertrages), dass - sollte es nicht zum Abschluss des Hauptvertrages kommen - \"die Käuferin der Verkäuferin eine Konventionalstrafe von CHF … schuldet\", wobei \"weitergehende Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art nicht geltend gemacht werden können\". Weitergehende Rechte, insbesondere Rechte bezüglich eines Anspruches auf Realerfüllung durch die Parteien, wurden darin weder explizit stipuliert noch lassen sich solche aus dem Kontext des Vertrages ableiten. Den in der vorinstanzlichen Verfügung (Einspracheentscheid) unter Ziffer 5 gemachten Ausführungen kann daher nicht beigepflichtet werden. Geht man nämlich davon aus, dass der Vorvertrag „im Falle der Nichterfüllung nur eine Schadenersatzforderung rechtfertigt, so ergibt sich daraus für das Handänderungssteuerrecht ohne weiteres die Feststellung, dass mit Abschluss des Vorvertrages ein Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück nicht eintritt, weil der Grundeigentümer durch den Abschluss des Vorvertrages insbesondere die rechtliche, aber auch die tatsächliche Verfügungsmacht behält und nicht auf den anderen Vertragspartner überträgt\" (Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 330; vgl. KSGE 2007 Nr. 11; siehe auch KSGE 2008 Nr. 10). Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorvertrag eine zugunsten der Rekurrentin eingeräumte Substitutionsklausel ersehen, die diese berechtigt hätte, eine andere als die Z AG - oder sich selbst - als Käuferin des fraglichen Grundstückes bei der zuständigen Amtschreiberei anzumelden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist denn auch nicht verwunderlich, dass der Hauptvertrag tatsächlich zwischen der Verkäuferin (Grundeigentümerin) und der Z AG abgeschlossen worden ist.\n4. Nach\nAusgeführtem erübrigen sich weitere Erörterungen. Es bleibt festzustellen, dass\ndie Rekurrentin vorliegend nie wesentliche Herrschaftsbefugnisse über das\nGrundstück GB Solothurn Nr. 001 von der Verkäuferin übertragen erhielt, die ihr\ndie wirtschaftliche Verfügungsmacht über das besagte Grundstück verliehen\nhätten. Der Vorvertrag vom … 2015 stellt folglich kein Steuerobjekt dar, auf\nwelchem die Handänderungssteuer hat\nerhoben werden können. Die zu Lasten der Rekurrentin erhobene\nHandänderungssteuer ist deshalb aufzuheben.\n5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Der Rekurrentin ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung des Rekurses werden die Rechnung/Verfügung vom 29.4.2016 und die Verfügung vom 30.6.2016 aufgehoben.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Der Rekurrentin wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}