{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\n\nDiese Frage müsste - auf vorliegenden Fall bezogen - bejaht werden, wenn die Rekurrentin durch das Rechtsgeschäft (Vorvertrag) vom … 2015 die wirtschaftlichen Herrschaftsbefugnisse über das Grundstück GB Solothurn Nr. 001 von der bisherigen Rechtsträgerin (Y AG) übertragen bekommen hat oder durch den Abschluss dieses Vertrages als (Zwischen-) Erwerberin mittels einer Substitutionsklausel das Recht erhalten hat, einen Dritten in die geschaffene Rechtsposition eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Felix Richner, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 2. A., Bern 2001, § 12 N 51 ff.).\n3.2 Es kann\nin der Tat nicht übersehen werden, dass die durch die Vertragsparteien gewählte\nAbfolge von Vertragsunterzeichnungen und Grundbuchanmeldungen durchaus geeignet\nwar, die Frage einer mehrfachen wirtschaftlichen Handänderung durch die Steuerbehörde\neiner genaueren Prüfung zu unterziehen. So ist nicht eo ipso nachvollziehbar,\nwieso die definitive Erwerberin des Grundstückes (Z AG) nicht bereits auch den\nVorvertrag vom … 2015 unterzeichnete, zumal diese - spätestens - am … 2015\n(SHAB-Publikation) eigene Rechtspersönlichkeit erlangte (Tagesregistereintrag\nHandelsregisteramt des Kantons Solothurn: … 2015). Hierbei soll aber nicht\nübersehen werden, dass die durch die Parteien gewählte zivilrechtliche\nAusgestaltung des Geschäftes in Form und Inhalt auch für das Steuerrecht\nmassgeblich ist (sog. Einheit der Rechtsordnung; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, VB\nzu DBG, N 115 ff.). Zu prüfen ist somit, ob der zwischen der Verkäuferin und\nder Rekurrentin am … 2015 wegen Irrtums geschlossenen Aufhebungsvertrag (sog.\nFeststellungsurkunde vom … 2015) den Vorvertrag vom … 2015 obsolet machte und\ndie Steuerbehörde daher diese Urkunde - also den Vorvertrag vom … 2015 - nicht\n(mehr) als Steuerobjekt für die Erhebung der Handänderungssteuer heranziehen\ndurfte. Die Beantwortung dieser Frage, insbesondere auch der Frage, ob sich die\nParteien wegen einer bei Abschluss eines Vertrages nicht \"bedachten\"\nSteuerfolge auf Grundlagenirrtum berufen und - im Nachgang - über eine\nAufhebungsvertrag mit ex tunc-Wirkung entsprechend von einer Steuerbelastung\nbefreien können, kann offen gelassen werden. Konkret muss vorliegend davon\nausgegangen werden, dass sowohl der Vorvertrag vom … 2015 als auch der Aufhebungsvertrag\nvom … 2015 keinerlei Zweifel am Willen der Vertragsparteien aufkommen lassen.\nAusgehend vom Wortlaut des Vorvertrages vom … 2015 ist erstellt, dass die\nVerkäuferin das Grundstück im Hauptvertrag ausschliesslich an die Z AG (in\nGründung) verkaufen wollte (vgl. Ziff. 2 des Vorvertrages) und diese Willenskundgebung\nin Ziffer 8 des Vorvertrages noch insofern verdeutlicht wurde, als der beurkundende\nNotar darin angehalten wird, \"den Hauptvertrag unmittelbar nach\nUnterzeichnung dieses Vorvertrages bei der Amtschreiberei in Solothurn\"\nanzumelden. Des Weitern wird auch in Ziffer 8 des Vorvertrages (erneut) darauf\nhingewiesen, dass die Z AG als Käuferin vorgesehen ist. Nichts anderes geht aus\ndem Schreiben des Notars vom 18.3.2015 hervor, welches - entsprechend der\nvorvertraglichen Regelung - die Anmeldung des Hauptvertrages zwischen der Verkäuferin\nund der Z AG bei der zuständigen Amtschreiberei beinhaltete. Inhaltlich ist\nauch in Kenntnis des Aufhebungsvertrages (vgl. sog. Feststellungsurkunde vom … 2015)\nnichts anderes zu erkennen, auch wenn damit die Verkäuferin mit der Rekurrentin\nden Vorvertrag rückwirkend per … 2015 infolge Irrtums aufgehoben hat. So hält\nder beurkundende Notar auch in der Feststellungsurkunde fest, dass die Parteien\nden nunmehr aufzuhebenden Vorvertrag so verstanden haben, dass die Liegenschaft\nGB Solothurn Nr. 001 auf die Z AG als Käuferin zu übertragen war. In fine darf\nfüglich gefolgert werden, dass kein anderer Parteiwille und keine andere übereinstimmende\nvertragliche Willensäusserung zu erkennen sind, welche nicht die Z AG als\nErwerberin des fraglichen Grundstückes vorsah."}