{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\n\nZu den Ausführungen der Rekurrentin bezüglich Verträge zu Gunsten Dritter gemäss Art. 112 OR weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei solchen Verträgen der Leistungsschuldner die Leistung auf Rechnung des Gläubigers einem Dritten verspricht. Damit würden insbesondere alle Fälle ausscheiden, in denen für Rechnung des Dritten gehandelt würde. Vorliegend sei aber davon auszugehen, dass die im Vorvertrag aufgetretene Rekurrentin den Kaufpreis für die an die Z AG übertragene Liegenschaft nicht bezahlt habe. Vielmehr habe die Z AG als Hauptvertragspartnerin den Kaufpreis geleistet; im Gegenzug sei dieser die Liegenschaft übertragen worden. Unter den gegebenen Umständen könne der Vorvertrag demnach nicht als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden.\n4. Die Rekurrentin liess sich mit Eingabe vom 8.9.2016 - replizierend - wie folgt vernehmen:\n- Nicht die Rekurrentin, sondern das Steueramt versuche aus einem einfachen Sachverhalt einen doppelten Handänderungssteuerfall zu konstruieren, was letztlich nur fiskalisch motiviert sei und den Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus verletze;\n-\ndie Rechtsprechung betreffend die Fälle des Grundlagenirrtums bezöge\nsich ausnahmslos auf Fälle, in denen die Frage des Vorliegens eines Irrtums\nunter den Parteien strittig war. Vorliegend sei dies eben nicht der Fall, zumal\nsich beide Parteien bezüglich der Steuerfolgen - wie durch die Vorinstanz\nveranlagt - in einem Irrtum befunden hätten. So sehe die einvernehmliche\nAuflösung eines Vertrages - aus welchen Gründen auch immer - den Parteien stets\noffen. Die zivilrechtliche Gestaltungshoheit läge\nbei den Parteien und sei von den Steuerbehörden zu akzeptieren bzw. im Rahmen\nder steuerlichen Würdigung zu übernehmen (sog. Massgeblichkeitsprinzip).\nDurchbrochen würde der Grundsatz der Massgeblichkeit der zivilrechtlichen\nGestaltung einzig von der Rechtsprechung der Steuerumgehung;\n- die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkte des Abschlusses des Vorvertrages erzeigten deutlich, dass Herr A am Erwerb der fraglichen Liegenschaft interessiert gewesen sei und der Vorvertrag die Verkäufer \"anbinden\" sollte. Dabei sei letztlich vollständig unerheblich, ob der Vorvertrag nun durch die X AG zugunsten der Z AG abgeschlossen worden sei oder direkt durch die Z AG (in Gründung) abgeschlossen worden wäre. Auch aus dem an die Amtschreiberei gerichteten Schreiben vom 18.3.2015 liesse sich keine steuerrechtliche Würdigung ableiten, zumal darin nur der Inhalt des Vorvertrages verkürzt wiedergegeben worden sei. Es verletze den verfassungsmässigen Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus, wenn aus einem Sachverhaltsmerkmal unterschiedliche Steuerfolgen abgeleitet würden;\n- im Übrigen könnten in Verträgen zu Gunsten Dritter auch obligationenrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden, die für den Dritten direkt verpflichtend wirken würden, oder dann, damit sie verpflichtend wären, vom Dritten genehmigt werden müssten. Just diese Konstellation läge hier vor. Die im Vorvertrag als Partei auftretende X AG habe den Vertrag explizit nicht für sich, sondern für die Z AG abgeschlossen. Der Wortlaut des Vorvertrages erzeige, dass einzig die Z AG ein Recht auf Eigentumserwerb gehabt habe. Weder habe die X AG jemals rechtliche Verfügungsmacht erlangt noch hatte sie in irgendeinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht auf den Erwerb der fraglichen Liegenschaft.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Das Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n2. Die\nHandänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang\neines dinglichen Rechts an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.\nEs handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstücksgeschäft als\nsolchem erhoben wird. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an\nGrundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden\nwird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück\nübergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die\nHandänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es\ndie Praxis der früheren Kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im\nEntscheid KRKE 1979, Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche\nHandänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungssteuer. Unter\n\"wirtschaftlicher Handänderung\" verstand sie den \"Wechsel in der\nwirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, ohne dass das\nRechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die\nBeherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in\nErscheinung träte. Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu\nverfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden\nist\" (KRKE 1979, Nr. 24, E. 3).\n3.1 Vorliegend gilt zu klären, ob der durch die Rekurrentin mit der Verkäuferin abgeschlossene Vorvertrag vom … 2015 unter § 206 Abs. 1 StG zu subsumieren ist, wonach die Steuerpflicht (Erhebung einer Handänderungssteuer) begründet wurde, weil das Rechtsgeschäft (d.h. der Vorvertrag) der Käuferin bzw. Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das fragliche Grundstück übertrug."}