{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\n\nDie zivilrechtliche Aufhebung des Vorvertrages sei ein Umstand, welcher aufgrund der zivilrechtlichen Gestaltung von der steuererhebenden Amtschreiberei hätte anerkannt werden müssen. So sei vorliegend dass Massgeblichkeitsprinzip, welches im Steuerrecht allgemeine Gültigkeit habe, nicht durchbrochen worden. Dass vorliegend keine Steuerumgehung Platz greifen könne, sei evident, zumal die Erhebung der Handänderungssteuer des Vertragsobjektes in keiner Weise verhindert würde. So sei die Handänderungssteuer auf dem Eigentumsübergang an die Z AG zweifellos geschuldet, nicht hingegen zu Lasten der X AG, da diese zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die Liegenschaft erlangt habe und das von den Vertragsparteien auch nie beabsichtigt gewesen sei. Selbst bei Verneinung des Grundlagenirrtums und der damit verbundenen Aufhebung des Vorvertrages läge vorliegend kein Kettengeschäft vor. Diesfalls müsste davon ausgegangen werden, dass der Gründer der Z AG, d.h. der am Vertrag mitwirkende A, für die sich in Gründung befindende Z AG habe rechtsgeschäftlich tätig werden können. Aus Art. 645 OR ergebe sich, dass der im Vorvertrag auftretende Herr A als Gründer der Z AG deshalb auch in der Position gewesen sei, Verpflichtungen für die sich in Gründung befindende Z AG einzugehen. Die Tatsache, dass rund zwei Monate nach der Unterzeichnung des Vorvertrages, in welchem die Z AG als künftige Käuferin genannt wurde, der Hauptvertrag mit dieser unterzeichnet worden sei, zeige, dass die Verpflichtung, welche durch den Gründer für die sich in Gründung befindende Z AG eingegangen und von Letzterer durch konkludente Handlung übernommen worden sei. Die Tatsache, dass im Vorvertrag die Z AG als künftige Käuferin genannt werde, zeige, dass die X AG zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das fragliche Grundstück erhalten habe. Im Übrigen müsse klar gestellt werden, dass die Gründung der Z AG erst am … 2015 (SHAB Nr. … vom … 2015) erfolgt sei, mithin sich diese am … 2015 noch in Gründung befand.\n2.2 Der Struktur nach müsse der vorliegend zu beurteilende Vorvertrag zudem als Vertrag zugunsten Dritter bewertet werden. So ergebe sich aus dem Vorvertrag, dass die X AG nur die vorvertragliche Käuferin sei, das Recht auf den effektiven Kaufvertrag sowie das Verfügungsgeschäft zu veranlassen, nur der Z AG zugestanden habe. Im Übrigen müsse bei einem Vertrag zugunsten Dritter der daraus Berechtigte am Vertrag nicht beteiligt sein. So sehe der Vorvertrag vor, dass die sich in Gründung befindende Z AG im Hauptvertrag als Käuferin auftrete. Der Wortlaut des Vorvertrages sei denn insofern klar, dass nicht die Abtretung der vorvertraglichen Käuferstellung an einen Dritten, sondern der Vertrag zugunsten eines Dritten, in welchem die vertraglichen Rechte und Pflichten zugunsten eines Dritten, nämlich der Z AG, begründet worden seien. Aufgrund des Vorvertrages hätte die Y AG keine Möglichkeit gehabt, den Verkauf des Grundstückes gegenüber der X AG durchzusetzen. Somit sei klar, dass die Z AG die originär als Käuferin berechtigte Gesellschaft gewesen sei.\n3. Das\nSteueramt (Vorinstanz) liess sich mit Rechtsschrift vom 12.8.2016 vernehmen. Die\nVorinstanz führt darin im Wesentlichen aus, dass die Rekurrentin mit ihren\nVorbringen zeige, dass sie nachträglich einen an sich einfachen Sachverhalt\n(Vor- und Hauptvertrag mit unterschiedlichen Kaufparteien) rechtlich umdeuten\nwill, um entsprechende Steuerfolgen zu vermeiden. So mache der Vertreter der\nRekurrentin im Rekursverfahren erstmals geltend, dass die Rekurrentin sich\nbezüglich der Steuerfolgen des Vorvertrages im Irrtum\nbefunden habe. Ein Irrtum über die Steuerfolgen eines Vertrages sei jedoch nach\nständiger Rechtsprechung und Lehre als unerheblicher Motivirrtum anzusehen.\nHinzu komme, dass die Vertragsparteien der Amtschreiberei den Auftrag zur\nErrichtung des Hauptvertrages in vollem Wissen um die Steuerfolgen nach einem\nanfänglichen Widerruf doch noch erteilt hätten und schliesslich die Z AG die\nfragliche Liegenschaft von der Y AG erworben habe. Die angebliche Aufhebung des\nVorvertrages infolge eines Willensmangels sei demnach nicht durch eine\nNichterfüllung oder Rückabwicklung des Vorvertrages zivilrechtlich nachvollzogen\nworden. Vielmehr hätten die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft in zwei Schritten\n- Vorvertrag/Hauptvertrag - wie geplant vollzogen. Bei der Aufhebung des\nVorvertrages handle es sich folglich um ein simuliertes Rechtsgeschäft, das\naber steuerrechtlich nicht zu beachten sei. Des Weitern könne festgestellt\nwerden, dass die Z AG am … 2015 in das Tagesregister des Handelsregisteramtes\nSolothurn eingetragen und dieser Eintrag am … 2015 im SHAB publiziert worden\nsei. Die Rekurrentin führe in diesem Zusammenhang korrekt aus, dass der Gründer\nder Z AG ohne Weiteres im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft\nden Vorvertrag vom … 2015 mit der Y AG hätte abschliessen und anschliessend\ngestützt auf Art. 645 Abs. 2 OR hätte übernehmen können; genau dies sei jedoch\nnicht geschehen. Eine Stellvertretung der Z AG in Gründung (sei es durch den\nGründer oder die X AG) sei aus dem Vorvertrag nicht ersichtlich. Gemäss eindeutigem\nWortlaut des Vorvertrages sei einzig die X AG die Vertragspartnerin der Y AG. Nichts\nanderes ergebe sich aus dem Schreiben vom 18.3.2015 an die Amtschreiberei\nRegion Solothurn, worin ebenfalls die Rekurrentin als \"Käuferin\"\nbezeichnet werde."}