{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\n\nUnter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss des Vorvertrages am … 2015 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fragliche Liegenschaft von der Y AG auf die X AG übergegangen sei. Die Tatsache, dass die Z AG letztlich den Kaufvertrag über die Liegenschaft mit der Y AG abgeschlossen habe, ändere nichts am Ergebnis, dass die X AG als Vorvertragspartnerin nach dem Abschluss des Vorvertrages die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft zugewiesen erhalten habe.\n1.5.3 Es treffe zu, dass bei einem Vertrag über ein Grundstück, der aufgrund von Mängeln ex tunc dahingefallen ist, folglich nicht erfüllt oder rückabgewickelt wurde, weder auf dem ursprünglichen Geschäft noch auf der Rückübertragung des Grundstückes die Handänderungssteuer geschuldet sei. Allerdings sei vorliegend - entgegen der durch die Einsprecherin vertretenen Auffassung - der Vorvertrag nicht mit einem Willensmangel behaftet. So sei die Z AG am … 2015 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Vorvertrag vom … 2015 hätte demnach ohne weiteres mit der Z AG abgeschlossen werden können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass in bewusster Weise die X AG und nicht die Z AG als Vorvertragspartnerin gewählt worden sei, um der X AG vorgängig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fragliche Liegenschaft zu übertragen. Hinzu käme, dass die erfolgreiche Berufung auf einen Willensmangel im Handänderungssteuerverfahren konkret bedingt hätte, dass der mit einem Willensmangel behaftete Vertrag gar nicht erst erfüllt oder rückabgewickelt würde.\nBeides sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorvertrag vom … 2015 sei vielmehr vertragsgemäss erfüllt worden, indem die Z AG mit der Y AG einen Kaufvertrag über die fragliche Liegenschaft abgeschlossen habe. Unter diesen Umständen erweise sich die Berufung auf den geltend gemachten Willensmangel als unbehelflich.\n2. Mit Schreiben vom 25.7.2016 liess die X AG (nachfolgend Rekurrentin) durch das beigezogene Notariat Schwarz und Neuenschwander innert Frist Rekurs gegen die Steuerveranlagung vom 30.6.2016 erheben. Im Wesentlichen wird der Rekurs, d.h. der Antrag auf Aufhebung der Handänderungssteuerveranlagung, wie folgt begründet:\n2.1 Der Vorvertrag sei mittels Urkunde vom … 2015 infolge Willensmängeln ex tunc einvernehmlich aufgehoben worden. Beim Willensmangel habe es sich um einen Grundlagenirrtum seitens der vorvertraglich auftretenden Parteien gehandelt, welcher das Geschäft ex tunc nichtig habe werden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verkäuferin gemäss Vorvertrag 50 % der Handänderungssteuer tragen müsse, unterläge auch ihr Wille einem wesentlichen Irrtum.\nAls Umstände, die letztlich zu einem Grundlagenirrtum führen können - so die Rekurrentin weiter - würden solche gelten, welche von beiden Parteien als notwendige Grundlage für den Vertrag angesehen wurden und bei deren Fehlen der Vertrag gar nicht oder nicht in dieser Weise zustande gekommen wäre. Für diejenige Partei, die sich auf den Grundlagenirrtum berufe, müsse der Sachverhalt, bezüglich dessen sie sich geirrt habe, eine conditio sine qua non bei ihrer Willensbildung gewesen sein. Sobald eine objektive Wesentlichkeit vorläge, würde davon ausgegangen, dass auch eine subjektive Wesentlichkeit vorläge.\nDer zugrunde gelegte Sachverhalt müsse vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellen. Aus diesem Grunde könne auch ein in Zukunft liegender Sachverhalt objektiv wesentlich sein. Die Bedeutung des durch den Irrenden sich irrtümlich vorgestellten Sachverhalts müsse für den Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen sein. Das Bundesgericht folge bezüglich der Rechtswirkungen des Grundlagenirrtums der Ungültigkeitstheorie, wonach der Vertrag von Anfang an ungültig sei und dementsprechend auch keine Wirkungen entfalte, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes.\nSo sei vorliegend die vorvertraglich als Käuferin auftretende X AG von der Annahme ausgegangen, sie erhalte zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Vertragsgegenstand und es sei die Handänderungssteuer lediglich ein einziges Mal und zwar durch die letztlich erwerbende Z AG zu entrichten. Dieser Umstand sei für den Kaufentscheid und damit für den Vertragsabschluss wesentlich und für die vorvertragliche Käuferin (X AG) entscheidend gewesen. Selbst wenn sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages hätten einigen können, wäre aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichtigkeit des Vertrages infolge Grundlagenirrtums seitens der vorvertraglichen Käuferin erstreitbar gewesen. Die Annahme, die Handänderungssteuer sei lediglich einmal, nämlich durch die tatsächlich erwerbende Z AG zu bezahlen gewesen, sei auch für die verkaufende Y AG massgebend gewesen, zumal sich diese vertraglich zur Tragung von 50 % der anfallenden Handänderungssteuer verpflichtet hatte."}