{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-5_2017-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134631&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac802b7dc5e75d5125f9186f5706ea90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:10", "Checksum": "f00e28cbd3704c1f4d13fa4611ee9bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.03.2017 SGNEB.2016.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Vorvertrag\n\nSteuergericht\nUrteil vom 6. März 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2016.5\nv.d. Schwarz & Neuenschwander, Notariat/ Steuerpraxis,\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit öffentlich beurkundetem Vorvertrag vom … 2015 verpflichteten sich die Y AG (als Verkäuferin) und die X AG (als Käuferin) gegenseitig zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 zu einem Kaufpreis von CHF … (… Franken). Unter Ziffer 8 des Vorvertrages hielten die Vertragsparteien fest, dass der den Vorvertrag beurkundende Notar diesen unmittelbar nach dessen Unterzeichnung der Amtschreiberei Solothurn zur Errichtung des Hauptvertrages anmelde, wobei als Käuferin die Z AG (noch in Gründung) vorzusehen sei.\n1.2 Mit Schreiben vom 18.3.2015 erteilte der beurkundende Notar, unter Beilage des Vorvertrages vom … 2015, der Amtschreiberei Region Solothurn den Auftrag zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages betreffend Grundstück GB Solothurn Nr. 001 zwischen der Y AG und der Z AG (in Gründung). Mit dem Antrag zur Errichtung des Grundstückkaufvertrages unterbreitete der durch die Vertragsparteien beigezogene Notar der Amtschreiberei einen für in den Hauptvertrag zu übernehmenden (Text-)Vorschlag bezüglich der Regelung der Mehrwertsteuer (Meldeverfahren; Übertragung im Meldeverfahren gemäss Art. 38 MWSTG bzw. Art. 104 MWSTV). Mit Schreiben vom 31.3.2015 wurde dieser Antrag zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages durch das in der Sache mandatierte Notariat zurückgezogen.\n1.3 Nach erneuter Auftragserteilung an die zuständige Amtschreiberei erwarb die Z AG mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag Nr. 002 vom ... 2015 die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 zu einem Preis von … Franken von der Y AG. Die auf diesem Rechtsgeschäft erhobene Handänderungssteuer (2,2 % von CHF …) blieb unangefochten.\nMit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 29.4.2016 eröffneten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD auch der X AG die Veranlagung der Handänderungssteuer im Betrage von CHF …, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert (Kaufpreis) von CHF … .\n1.4 Gegen\ndiese Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X AG mit Schreiben vom\n11.5.2016 Einsprache erheben, mit dem Begehren, die Rechnung Nr. … zu stornieren\nund die X AG in dieser Angelegenheit von der Handänderungssteuer zu befreien.\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorvertrag für die Parteien nie\nverbindlich gewesen sei, weil sich die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses in\neinem wesentlichen Vertragsirrtum befunden hätten. Die Parteien seien stets\ndavon ausgegangen, dass nur die Z AG (zur Zeit des Vorvertragsabschlusses noch\nin Gründung) als Käuferin in Frage komme. Der Vorvertrag könne daher keine\nHandänderungssteuer auslösen. Die Z AG habe zwischenzeitlich die erhobene und\nangefallene Handänderungssteuer bezahlt. Eine doppelte Einforderung der\nHandänderungssteuer wäre vorliegend rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund des Sachverhaltes\njegliche rechtliche Grundlage fehle, mithin der zwischen den Parteien abgeschlossene\nVorvertrag nie rechtswirksam war, folglich auch für die Steuerbehörde keine\nBesteuerungsgrundlage darstellen könne. Bekanntlich seien gemäss Praxis zur\nsolothurnischen Handänderungssteuer nur Handänderungen steuerbar, wenn die\nwirtschaftliche Verfügungsgewalt durch Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Vorliegend\nhabe mangels gültigen Rechtsgeschäftes gar keine Rechteübertragung stattfinden\nund somit auch keine\nHandänderungssteuer ausgelöst werden können. Die hier durch die Steuerbehörde\nangewandte Praxis beim Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag oder\nVorvertrag sei deshalb falsch.\n1.5.1 Mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 30.6.2016 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab, wobei es den Abgabebetrag, d.h. die Handänderungssteuer, von CHF … auf CHF … reduzierte (ausgehend davon, dass durch die hälftige Übernahme der durch der X AG geschuldeten Handänderungssteuer sich eine zusätzliche Leistung der Verkäuferin ergebe, weshalb der Kaufpreis der Liegenschaft entsprechend zu reduzieren sei; CHF … x 100 / 101,1 = … x 2,2 % = CHF …).\n1.5.2 Im Übrigen aber - so das Steueramt weiter - sei die Handänderungssteuer vollständig geschuldet, zumal vorliegend von einer wirtschaftlichen Handänderung im Sinne von § 206 Abs. 1 StG auszugehen sei. Der Vorvertrag vom … 2015 enthalte alle erforderlichen Essentialia des künftigen Hauptvertrages; namentlich könnten diesem die Vertragsparteien, das Kaufobjekt, der Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten und die Konventionalstrafe entnommen werden. Des Weitern hätten die Vertragsparteien beim Abschluss des Vorvertrages bereits vollen vertraglichen Bindungswillen gehabt. So habe die Einsprecherin mangels eines expliziten Ausschlusses des Anspruches auf Realerfüllung der Y AG nicht mit befreiender Wirkung die Konventionalstrafe bezahlen können. Bei Nichterfüllung der Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages habe die Y AG folglich von der X AG die Erfüllung des Vor- bzw. des Hauptvertrages verlangen oder den auf die Konventionalstrafe begrenzten Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern können. Die X AG anderseits hätte gestützt auf den Vorvertrag den Abschluss eines Kaufvertrages über die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 erzwingen können."}