Entscheidend ist somit vorliegend, dass die Rekurrenten bereits anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags beabsichtigt hatten, einen Hausteil zu vermieten, weshalb auch auf die Einreichung eines Gesuchs um Steuerbefreiung verzichtet wurde. Deshalb kann hier nicht mehr von einer dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung gesprochen werden. 5. Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'144 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 644 [5 % von CHF 12'871]) zu bezahlen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.