Unbestritten ist, dass die Rekurrenten zumindest einen Hausteil ausschliesslich selbst bewohnt haben. Da sich die ausschliessliche Selbstnutzung des Wohneigentums aber stets auf die ganze Liegenschaft bezieht, kann hier auch eine anteilsmässige Befreiung von der Handänderungssteuer nicht gewährt werden (KSGE 2013, Nr. 14; KSG, Entscheid vom 25.04.2016, SGNEB.2015.4). Entscheidend ist somit vorliegend, dass die Rekurrenten bereits anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags beabsichtigt hatten, einen Hausteil zu vermieten, weshalb auch auf die Einreichung eines Gesuchs um Steuerbefreiung verzichtet wurde.