Festzuhalten ist weiter, dass der in den Jahren 2014 und 2015 vorgenommene Umbau die Selbständigkeit der beiden Hausteile nicht beeinträchtigt hat. Auch aus dem Umbau kann somit nichts herausgenommen werden, dass auf eine Absicht, die gesamte Liegenschaft alleine zu bewohnen, hindeuten würde. Dass die Rekurrenten vor der Vermietung mehr als ein Jahr alleine in der Liegenschaft gewohnt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nachdem verschiedene Räume der Liegenschaft zunächst umgebaut werden mussten, ist es naheliegend, dass mit der Vermietung noch etwas zugewartet wurde. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten zumindest einen Hausteil ausschliesslich selbst bewohnt haben.