Je nach Stand der Renovationsarbeiten bewohnten die Rekurrenten offenbar unterschiedliche Räume. Anfänglich wohnten sie nach eigenen Angaben primär im Hausteil Nr. 01, später auch im Hausteil Nr. 02. Festzuhalten ist, dass die Rekurrenten anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags auf die Einreichung eines Gesuchs um Steuerbefreiung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG bewusst verzichtet haben, obschon sie damals von der beurkundenden Notarin ausdrücklich auf die Möglichkeit, sich von der Handänderungssteuer befreien zu lassen, hingewiesen worden waren. In den Notizen der Amtschreiberei ist festgehalten, dass die Käufer beabsichtigen, den Hausteil Nr. 02 wieder zu vermieten.