Von einer "dauerhaften Selbstnutzung" kann gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG (Voll-zugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.12) nicht mehr gesprochen werden, wenn die ausschliessliche Selbstnutzung weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Jahresfrist ist nicht als absolute Frist zu verstehen, sondern als Richtlinie. Im Gesetzestext ist daher auch festgehalten, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, wenn die Selbstnutzung in der Regel weniger als ein Jahr gedauert habe. 4. Vorliegend haben die Rekurrenten mit Nutzen und Gefahr per 1. Oktober 2014 ein Grundstück mit zwei zusammengebauten Einfamilienhäusern gekauft.