Steuerfrei ist eine Handänderung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG allerdings dann, wenn ein Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben wird. Vorliegend sind sowohl die Tatbestandselemente "dauernd selbst genutzt" als auch "ausschliesslich selbst genutzt" umstritten, weil die Rekurrenten eines der beiden Gebäude rund 1 ½ Jahre nach dem Erwerb fremdvermietet haben. § 207 Abs. 1 lit.