Eine Drittnutzung sei beim Erwerb nie beabsichtigt gewesen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 216 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11) innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 24. Mai 2016. Am 17. Juni 2016 wurde der undatierte Rekurs der Post übergeben.