Die sukzessive Renovation eines Eigenheims schliesse die ausschliessliche Selbstnutzung nicht aus. Ursprünglich hätten sie vor allem das Gebäude Nr. 02 bewohnt und primär die Räume des Gebäudes Nr. 01 renoviert. Erst als der Entscheid, einen Teil zu vermieten, feststand, hätten sie ihre Wohnräume auf das Gebäude Nr. 01 beschränkt. Die Voraussetzungen von Art. 63bis VV StG seien erfüllt. Sie hätten das Grundstück während rund 1 ½ Jahren selbst bewohnt. Eine Drittnutzung sei beim Erwerb nie beabsichtigt gewesen.