Die Jahresfrist beziehe sich auf den Verkauf und nicht auf die Vermietung der Liegenschaft. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine teilweise Befreiung von der Handänderungssteuer nicht möglich. 2.3 Mit Replik vom 10. August 2016 liessen die Rekurrenten mitteilen, dass sie das Gesamtgebäude während mehr als einem Jahr ausschliesslich bewohnt hätten. Nach dem Erwerb des Grundstücks hätten sie mit der Renovation sämtlicher Räume begonnen. Ursprünglich hätten sie nicht vorgehabt, einen Gebäudeteil zu vermieten. Die finanzielle Belastung hätte sie letztlich dazu gezwungen. Die sukzessive Renovation eines Eigenheims schliesse die ausschliessliche Selbstnutzung nicht aus.