Weiter wurde festgehalten, dass bei Grundstücken mit mehreren Wohnungen es entscheidend sei, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt werde. Wenn ein Einfamilienhaus kurze Zeit später in ein Zweifamilienhaus umgebaut werde, liege keine ausschliessliche Selbstnutzung vor. Vorliegend hätten die Rekurrenten in den Jahren 2014 und 2015 umfangreiche Renovationsarbeiten durchgeführt. Das Haus Nr. 02 hätte im Prinzip bereits 2014 vermietet werden können. Dass zwischen dem Kauf des Grundstücks und der effektiven Vermietung des Hauses Nr. 02 mehr als ein Jahr vergangen sei, spiele hier keine Rolle. Die Jahresfrist beziehe sich auf den Verkauf und nicht auf die Vermietung der Liegenschaft.