Damit sei die Infrastruktur für zwei getrennte Haushalte vorhanden. Das Wohnhaus an der S 02 sei nun auch vermietet worden. Es könne daher nicht von selbstbenutztem Wohneigentum ausgegangen werden. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Käufer (nachfolgend Rekurrenten) am 17. Juni 2016 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Kaufgeschäft steuerfrei sei. Festgehalten wurde, dass das Grundstück am 11. August 2014 gekauft worden sei und sie per 1. Oktober 2014 mit der Familie eingezogen seien. Bis Ende Februar 2016 hätten sie alleine gewohnt.