v.d. gegen betreffend Handänderungssteuer hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Mit Kaufvertrag vom 11. August 2014 erwarben A+B Y (Käufer) das Grundstück GB X Nr. 001 zum Kaufpreis von CHF 585'000.-- zu je hälftigem Miteigentum. Auf dem Grundstück befanden sich zwei aneinandergebaute Wohnhäuser mit den Adressen S 01 bzw. S 02. Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 24. September 2014 erhob das Departementssekretariat FD von den Käufern eine Handänderungssteuer von CHF 12'870.--. 1.2 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 erhoben die Käufer gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache.