{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-4_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136871&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f77134103bf82e0ea4dd82db54190b15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "20c5c48420009dc2df786ba998eb0ad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDas Vorgehen der Rekurrenten zeigt klar auf, dass eine dauerhafte und ausschliessliche Selbstnutzung des gesamten Gebäudes offenbar nie vorgesehen war. Bereits bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags bestand die Absicht, dass ein Hausteil fremdvermietet wird, was den Notizen der Amtschreiberei ohne weiteres entnommen werden kann. Die Behauptung der Rekurrenten, sie hätten sich im Frühjahr 2016 aufgrund einer plötzlichen Finanzenge entschlossen, einen Hausteil zu vermieten, wirkt demgegenüber wenig glaubhaft. Warum auf einmal eine unerwartete Finanzenge eingetreten sein soll und wie sich diese ausgewirkt haben soll, wird denn auch durch keinerlei Belege oder nähere Angaben untermauert. Festzuhalten ist weiter, dass der in den Jahren 2014 und 2015 vorgenommene Umbau die Selbständigkeit der beiden Hausteile nicht beeinträchtigt hat. Auch aus dem Umbau kann somit nichts herausgenommen werden, dass auf eine Absicht, die gesamte Liegenschaft alleine zu bewohnen, hindeuten würde.\nDass die Rekurrenten vor der Vermietung mehr als ein Jahr alleine in der Liegenschaft gewohnt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nachdem verschiedene Räume der Liegenschaft zunächst umgebaut werden mussten, ist es naheliegend, dass mit der Vermietung noch etwas zugewartet wurde.\nUnbestritten ist, dass die Rekurrenten zumindest einen Hausteil ausschliesslich selbst bewohnt haben. Da sich die ausschliessliche Selbstnutzung des Wohneigentums aber stets auf die ganze Liegenschaft bezieht, kann hier auch eine anteilsmässige Befreiung von der Handänderungssteuer nicht gewährt werden (KSGE 2013, Nr. 14; KSG, Entscheid vom 25.04.2016, SGNEB.2015.4).\nEntscheidend ist somit vorliegend, dass die Rekurrenten bereits anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags beabsichtigt hatten, einen Hausteil zu vermieten, weshalb auch auf die Einreichung eines Gesuchs um Steuerbefreiung verzichtet wurde. Deshalb kann hier nicht mehr von einer dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung gesprochen werden.\n5. Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'144 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 644 [5 % von CHF 12'871]) zu bezahlen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2‘144 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Beilagen)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}