{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-4_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136871&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f77134103bf82e0ea4dd82db54190b15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "20c5c48420009dc2df786ba998eb0ad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.4\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Kaufvertrag vom 11. August 2014 erwarben A+B Y (Käufer) das Grundstück GB X Nr. 001 zum Kaufpreis von CHF 585'000.-- zu je hälftigem Miteigentum. Auf dem Grundstück befanden sich zwei aneinandergebaute Wohnhäuser mit den Adressen S 01 bzw. S 02.\nMit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 24. September 2014 erhob das Departementssekretariat FD von den Käufern eine Handänderungssteuer von CHF 12'870.--.\n1.2 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 erhoben die Käufer gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache. Dabei verlangten sie sinngemäss die Aufhebung der Handänderungssteuer und machten geltend, dass wohl ein Missverständnis vorliegen würde. Sie hätten bereits bei der Unterzeichnung mitgeteilt, dass sie momentan nicht vorhätten, etwas zu vermieten. Sie würden sich sofort melden, falls sich etwas ändern würde.\nMit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde die Einsprache vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) abgewiesen. Das KStA führte dabei aus, dass auf dem Grundstück GB X Nr. 001 zwei Einfamilienhäuser stehen würden. Damit sei die Infrastruktur für zwei getrennte Haushalte vorhanden. Das Wohnhaus an der S 02 sei nun auch vermietet worden. Es könne daher nicht von selbstbenutztem Wohneigentum ausgegangen werden.\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Käufer (nachfolgend Rekurrenten) am 17. Juni 2016 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Kaufgeschäft steuerfrei sei. Festgehalten wurde, dass das Grundstück am 11. August 2014 gekauft worden sei und sie per 1. Oktober 2014 mit der Familie eingezogen seien. Bis Ende Februar 2016 hätten sie alleine gewohnt. Seit 1. März 2016 sei eine Wohnung nun vermietet. Das Grundstück sei zur Selbstbewohnung gekauft worden. Während mehr als einem Jahr hätten sie alleine dort gewohnt. Daher sei hier von einem steuerfreien Erwerb auszugehen.\n2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 beantragte das KStA, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Weiter wurde festgehalten, dass bei Grundstücken mit mehreren Wohnungen es entscheidend sei, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt werde. Wenn ein Einfamilienhaus kurze Zeit später in ein Zweifamilienhaus umgebaut werde, liege keine ausschliessliche Selbstnutzung vor. Vorliegend hätten die Rekurrenten in den Jahren 2014 und 2015 umfangreiche Renovationsarbeiten durchgeführt. Das Haus Nr. 02 hätte im Prinzip bereits 2014 vermietet werden können. Dass zwischen dem Kauf des Grundstücks und der effektiven Vermietung des Hauses Nr. 02 mehr als ein Jahr vergangen sei, spiele hier keine Rolle. Die Jahresfrist beziehe sich auf den Verkauf und nicht auf die Vermietung der Liegenschaft. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine teilweise Befreiung von der Handänderungssteuer nicht möglich.\n2.3 Mit Replik vom 10. August 2016 liessen die Rekurrenten mitteilen, dass sie das Gesamtgebäude während mehr als einem Jahr ausschliesslich bewohnt hätten. Nach dem Erwerb des Grundstücks hätten sie mit der Renovation sämtlicher Räume begonnen. Ursprünglich hätten sie nicht vorgehabt, einen Gebäudeteil zu vermieten. Die finanzielle Belastung hätte sie letztlich dazu gezwungen. Die sukzessive Renovation eines Eigenheims schliesse die ausschliessliche Selbstnutzung nicht aus. Ursprünglich hätten sie vor allem das Gebäude Nr. 02 bewohnt und primär die Räume des Gebäudes Nr. 01 renoviert. Erst als der Entscheid, einen Teil zu vermieten, feststand, hätten sie ihre Wohnräume auf das Gebäude Nr. 01 beschränkt. Die Voraussetzungen von Art. 63bis VV StG seien erfüllt. Sie hätten das Grundstück während rund 1 ½ Jahren selbst bewohnt. Eine Drittnutzung sei beim Erwerb nie beabsichtigt gewesen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 216 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11) innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 24. Mai 2016. Am 17. Juni 2016 wurde der undatierte Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten."}