6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass betreffend der mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2012 durch die Rekurrentin erworbenen Liegenschaft keine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung vorliegt und somit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht gegeben sind. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin die Kosten aufzuerlegen, welche in Anwendung von §§ 3 und 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2‘120.00 festzusetzen sind (Grundgebühr: CHF 1‘000.00; Zuschlag: CHF 1‘120.00).