Somit sind zwei Zimmer in einem separaten Hausteil der Rekurrentin sehr gut für eine Vermietung geeignet. Selbst wenn ein Au-Pair für die Kinderbetreuung einziehen wird, wie die Rekurrentin in der Stellungnahme vom 29. Juli 2016 ausführt, besteht in der Liegenschaft weiterhin ein vermietbares und dafür gut geeignetes Zimmer. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Lichte der bereits während längerer Zeit erfolgten Vermietung ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine Vermietung erfolgen kann und wird. Mangels Nachweis der vorübergehenden Natur der Vermietung erübrigen sich auch Betrachtungen zur geltend gemachten Gleichbehandlung mit einem allfälligen Weiterverkauf nach einem Jahr.