Vielmehr ist die Vermietung während über zwei Jahren und in systematischer Art und Weise - unter Verwendung von verschiedenen Vermietungskanälen, unter anderem der Vermittlungsplattform „airbnb“ - erfolgt. Die Vermietung dauerte zudem zum Zeitpunkt der Vernehmlassung der Rekurrentin weiter an. Im Eintrag auf der Plattform „airbnb“ (Beilage 7 zur Vernehmlassung) führt die Rekurrentin aus, dass sich in einem abgetrennten Hausteil zwei Gästezimmer befinden, welche sich ein Bad und eine Kochecke teilen. Es besteht ein einfacher eigener Eingang. Somit sind zwei Zimmer in einem separaten Hausteil der Rekurrentin sehr gut für eine Vermietung geeignet.