Zudem dürfe eine vorübergehende Vermietung gegenüber einem Weiterverkauf nicht schlechter gestellt werden. 5.2 Ob bei einem Nachweis der vorübergehenden Natur der Vermietung - beispielsweise indem die Eigentümerin nachweist, dass sie aus beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit wegziehen muss - eine Steuerbefreiung gewährt werden könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass die Vermietung nur vorübergehend erfolgt ist. Vielmehr ist die Vermietung während über zwei Jahren und in systematischer Art und Weise - unter Verwendung von verschiedenen Vermietungskanälen, unter anderem der Vermittlungsplattform „airbnb“ - erfolgt.