Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer wegen ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum sind somit nicht gegeben. 5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die Vermietung sei bloss vorübergehend erfolgt, und eine vorübergehende Vermietung dürfe im Lichte des Ziels der Förderung des Erwerbs von selbst bewohntem Wohneigentum kein Hinderungsgrund für eine Steuerbefreiung sein. Zudem dürfe eine vorübergehende Vermietung gegenüber einem Weiterverkauf nicht schlechter gestellt werden.