RRB 2010/1744 vom 28. September 2010, S. 5). 4.2 Die Rekurrentin hat einen Teil der Liegenschaft - nämlich mindestens ein Zimmer - unbestrittenermassen seit August 2013 und nachgewiesenermassen bis mindestens am 31. Dezember 2015 vermietet. Damit besteht keine ausschliessliche Selbstnutzung der Liegenschaft durch die Rekurrentin. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer wegen ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum sind somit nicht gegeben.