StG und des diesen konkretisierenden § 63bis Abs. 3 VV StG schliessen eine Steuerbefreiung aus, wenn der Erwerber eine Liegenschaft nicht oder nur teilweise selbst bewohnt. Entsprechend fällt eine Steuerbefreiung ausser Betracht, wenn die Liegenschaft oder Teile davon tatsächlich vermietet sind (KSGE 2015 Nr. 19 E. 4.1; KSGE 2012 Nr. 13 E. 6.1). Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Lichte einer systematisch-teleologischen Auslegung der Norm (siehe die ausführlichen Erwägungen zur Auslegung in KSGE 2012 Nr. 13 E. 4 ff., zum Ergebnis insb. E. 6.1; vgl. auch KSGE 2014 Nr. 19 E. 4.1; RRB 2010/1744 vom 28. September 2010, S. 5).