RRB 2010/1744 vom 28. September 2010, S. 4). 3. Vorausgesetzt für eine Steuerbefreiung ist nach dem Wortlaut der Regelung zunächst der Erwerb eines Grundstückes zu Wohneigentum. Dass das fragliche Grundstück von den Rekurrenten in diesem Sinne als Wohneigentum erworben worden ist, blieb von Seiten des Steueramtes unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache der dauerhaften Selbstnutzung, nachdem diese zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über 30 Monate gedauert hat. 4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Sinne des Gesetzes eine ausschliessliche Selbstnutzung besteht. 4.1 Der Wortlaut von § 207 lit. g StG und des diesen konkretisierenden § 63bis Abs. 3 VV