Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.11) ist der oder die Steuerpflichtige berechtigt, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht (KSG) zu erheben. Die Rekursfrist gegen einen Einspracheentscheid die Handänderungssteuer-Veranlagung betreffend beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Vorliegend ist der Rekurs form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 StG zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.