Diese Fälle liessen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. Schliesslich handle es sich bei einem Weiterverkauf ein Jahr nach dem Bezug der Liegenschaft um einen von einer teilweisen Vermietung unterschiedlichen Sachverhalt. Ein Weiterverkauf sei im Rahmen der Gesetzgebung bewusst anders behandelt worden, um die berufliche Mobilität der Steuerpflichtigen nicht zu behindern. Eine Gleichbehandlung der unterschiedlichen Sachverhalte komme nicht in Betracht. 2.3 Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am 3. Juni 2016 zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.