Im Jahr 2015 sei das Zimmer schliesslich während rund acht Monaten an B vermietet worden. Entgegen dem Vertreter der Rekurrentin könne aus dem Urteil SGNEB.2012.9 des Steuergerichts vom 12. August 2013 nicht abgeleitet werden, dass nur eine Vermietung zu Geschäftszwecken eine Steuerbefreiung ausschliesse. In den Fällen SGNEB.2012.2 und SGNEB.2012.5 sei jeweils bei der Führung eines Mehrgenerationenhaushalts weiterhin von einer Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung ausgegangen worden, wobei keine Miete oder Beiträge an die Wohnkosten geflossen seien. Diese Fälle liessen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen.