Nun sei ein Jahr nach Bezug lediglich ein Zimmer vermietet worden. Wenn wegen dieses geringen, vorübergehenden Ertrages die Steuerbefreiung wegfallen würde, so würde dies dem gesetzlichen Ziel der Eigentumsförderung widersprechen. Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde die Einsprache durch das Steueramt des Kantons Solothurn teilweise gutgeheissen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die tatsächlich erfolgte Vermietung eines Zimmers die Gewährung der Steuerbefreiung ausschliesse. Die Tatsache, dass es sich bloss um eine vorübergehende Vermietung handle, ändere nichts daran, dass keine ausschliessliche und dauernde Selbstnutzung mehr vorliege.