v.d. gegen betreffend Handänderungssteuer hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 A (nachfolgend: Käuferin) erwarb mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2012 (Übergang von Nutzen und Gefahr: 1. August 2012) das Grundstück GB X Nr. 001 zu einem Preis von CHF 1'030'000.00. Gleichzeitig wurde mit dem entsprechenden Formular ein Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gestellt. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 14. August 2015 stellte das Departementssekratariat des Finanzdepartements Kanton Solothurn der Käuferin nachträglich die Handänderungssteuer von CHF 22‘660.00 in Rechnung.