{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-3_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee280772f58e6684dcd782cfb83251f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "6151cfdfa8ce21f647137b7f4ae732bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5.2 Ob bei einem Nachweis der vorübergehenden Natur der Vermietung - beispielsweise indem die Eigentümerin nachweist, dass sie aus beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit wegziehen muss - eine Steuerbefreiung gewährt werden könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass die Vermietung nur vorübergehend erfolgt ist. Vielmehr ist die Vermietung während über zwei Jahren und in systematischer Art und Weise - unter Verwendung von verschiedenen Vermietungskanälen, unter anderem der Vermittlungsplattform „airbnb“ - erfolgt. Die Vermietung dauerte zudem zum Zeitpunkt der Vernehmlassung der Rekurrentin weiter an. Im Eintrag auf der Plattform „airbnb“ (Beilage 7 zur Vernehmlassung) führt die Rekurrentin aus, dass sich in einem abgetrennten Hausteil zwei Gästezimmer befinden, welche sich ein Bad und eine Kochecke teilen. Es besteht ein einfacher eigener Eingang. Somit sind zwei Zimmer in einem separaten Hausteil der Rekurrentin sehr gut für eine Vermietung geeignet. Selbst wenn ein Au-Pair für die Kinderbetreuung einziehen wird, wie die Rekurrentin in der Stellungnahme vom 29. Juli 2016 ausführt, besteht in der Liegenschaft weiterhin ein vermietbares und dafür gut geeignetes Zimmer. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Lichte der bereits während längerer Zeit erfolgten Vermietung ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine Vermietung erfolgen kann und wird. Mangels Nachweis der vorübergehenden Natur der Vermietung erübrigen sich auch Betrachtungen zur geltend gemachten Gleichbehandlung mit einem allfälligen Weiterverkauf nach einem Jahr.\n6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass betreffend der mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2012 durch die Rekurrentin erworbenen Liegenschaft keine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung vorliegt und somit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht gegeben sind.\nDamit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin die Kosten aufzuerlegen, welche in Anwendung von §§ 3 und 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2‘120.00 festzusetzen sind (Grundgebühr: CHF 1‘000.00; Zuschlag: CHF 1‘120.00).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2‘120.00 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Beilagen)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei X\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}